Wie ein Cookie-Banner aussehen sollte, das einer Prüfung standhält
Zwölf Regeln, die darüber entscheiden, ob eine Einwilligung gültig ist. Zu jeder gibt es eine konkrete Bestimmung — Verordnung, Richtlinie oder Urteil — und ein Beispiel, wie es falsch und wie es richtig aussieht. Kein „wir empfehlen“, nur das, was sich tatsächlich aus den Vorschriften ergibt.
Gültig für die Slowakei und TschechienAktualisiert am 24. 7. 202612 Regeln · 10 widerlegte Mythen
01
Ablehnen ist gleich in der ersten Ebene möglich
Wenn der Besucher nur „Ich stimme zu“ sieht und die Ablehnung einen Klick weiter in den Einstellungen suchen muss, ist die Einwilligung nicht freiwillig — sie wird durch Unbequemlichkeit erzwungen. Die Ablehnung muss auf demselben Bildschirm und genauso einfach verfügbar sein wie die Annahme.
Das ist die häufigste Ursache für Bußgelder in Tschechien und zugleich der Fehler, den die meisten Standard-Banner von Online-Shop-Plattformen haben.
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Ich stimme zuEinstellungen
Ablehnen ist nicht möglich — der einzige sichtbare Weg ist die Einwilligung. „Einstellungen“ ist keine Ablehnung, sondern ein weiterer zusätzlicher Klick.
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Notwendige Cookies sind immer aktiviert. Über die übrigen entscheiden Sie.
Alle zulassenAlle ablehnenEinstellungen
Annahme und Ablehnung sind an einer Stelle, mit einem Klick. Die detaillierte Einstellung ist eine dritte, ergänzende Option.
02
Vor der Einwilligung wird kein einziges Mess-Skript geladen
Das Gesetz spricht nicht vom Cookie-Banner — es spricht vom Speichern von Informationen auf dem Endgerät und dem Zugriff darauf. Solange der Besucher nicht klickt, dürfen weder Google Analytics noch der Meta-Pixel, Sklik oder ein Chat-Widget geladen werden. Ein Banner, das nur angezeigt wird, während die Skripte im Hintergrund laufen, ist Dekoration ohne rechtliche Wirkung.
Genau dafür fielen die höchsten tschechischen Bußgelder für Cookies.
Das Banner fragt, aber die Tracker haben die Daten längst gesendet. Die Einwilligung ist gegenstandslos — die Daten gingen vor ihr raus.
✓ Richtig
analytics — blockiertmarketing — blockiert
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Die Skripte sind bis zur Entscheidung blockiert. Es werden genau die Kategorien geladen, die der Besucher zugelassen hat — und nichts weiter.
03
Keine Kategorie ist vorangekreuzt
Die Einwilligung muss eine unmissverständliche Willensbekundung sein — also eine aktive Handlung. Ein Schalter, der beim Öffnen der Einstellungen bereits aktiviert ist, ist keine Einwilligung, weil der Besucher nichts getan hat. Der EuGH hat das im Fall Planet49 eindeutig entschieden.
Es gibt nur eine Ausnahme: technisch notwendige Cookies. Die sind immer aktiviert, lassen sich nicht deaktivieren und benötigen keine Einwilligung.
Alles ist vorab aktiviert. Wer nur „Speichern“ klickt, hat zugestimmt, ohne sich entschieden zu haben.
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Cookie-Einstellungen
Notwendig immer aktiv
Analyse
Marketing
Speichern und schließen
Die optionalen Kategorien sind deaktiviert. Die notwendigen sind als dauerhaft aktiv gekennzeichnet, und es wird erklärt, warum.
04
Weder das Schließen über das X noch Scrollen ist eine Einwilligung
Wenn der Besucher das Banner schließt oder die Seite nur scrollt, hat er nichts geäußert — und das darf nicht als Einwilligung ausgelegt werden. Der EDSA sagt es ausdrücklich: Weitersurfen oder Scrollen erfüllt nicht die Anforderung einer unmissverständlichen Handlung.
Richtige Lösung: Nach dem Schließen bleiben die optionalen Cookies deaktiviert und das Banner lässt sich jederzeit erneut öffnen.
Durch das weitere Surfen auf der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Der Text behauptet, schon das bloße Surfen sei die Einwilligung. Ist es nicht — und das X funktioniert hier als stillschweigende Einwilligung.
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Durch das Schließen des Fensters wird nichts über die notwendigen Cookies hinaus geladen.
Alle zulassenAlle ablehnen
Das X ist der Ablehnung gleichwertig, und das steht auch da. Die Entscheidung lässt sich jederzeit ändern.
05
Die Schaltflächen wirken gleichwertig
Es genügt nicht, dass die Ablehnung existiert — sie darf nicht optisch benachteiligt sein. Ein großes grünes „Akzeptieren“ neben einem grauen Text „Ablehnen“ ist irreführendes Design: Das Design drängt zu einer Option, sodass die resultierende Einwilligung nicht freiwillig ist.
Praktisches Kriterium: Beide Optionen haben vergleichbare Größe, Kontrast und Platzierung. Sie müssen nicht identisch sein, dürfen aber nicht in einer anderen Gewichtsklasse liegen.
Dieselbe Logik gilt für den Text auf den Schaltflächen. Die Vorschriften verlangen keinen identischen Wortlaut — aber wenn eine Option genau benennt, was passiert, und die andere nicht, entsteht Unsicherheit gerade auf der Seite der Ablehnung.
Die Ablehnung ist klein, grau und ohne Schaltfläche. Das Auge nimmt sie kaum wahr — und genau darum geht es.
✓ Richtig
Ihre Privatsphäre
Alle zulassenAlle ablehnen
Gleiche Größe, gleiche Form, lesbarer Kontrast in beiden Fällen. Die Wahl liegt beim Besucher, nicht beim Designer.
✕
Alle zulassen/Ablehnen
Ungleiches Paar. Die erste Schaltfläche sagt genau, was passiert. Die zweite nicht — lehne ich alles ab, oder wird gespeichert, was ich an den Schaltern eingestellt habe? Wenn über den Schaltflächen Kategorie-Schalter sind, ist die Frage völlig berechtigt. Die Unsicherheit entsteht nur auf der Seite der Ablehnung.
✕
Ich stimme zu/Einstellungen
Das ist kein Paar. „Einstellungen“ ist keine Ablehnung, sondern ein weiterer Schritt — siehe Regel 01.
✓
Alle annehmen/Alle ablehnen
Symmetrisch und eindeutig. Beide Optionen benennen denselben Umfang, sodass der Besucher weiß, was er mit dem Klick bekommt — unabhängig davon, was er oben eingestellt hat.
06
Die Einwilligung lässt sich für jeden Zweck getrennt erteilen
Die Einwilligung muss bestimmt sein. Eine einzige Schaltfläche „ich stimme allem zu“ ohne die Möglichkeit, nur die Analyse zuzulassen und die Werbung abzulehnen, erfüllt die Bedingung nicht — der Besucher muss die Zwecke unterscheiden können.
Gängige Kategorien: notwendig, funktional, Analyse, Marketing. Jede mit eigenem Schalter und einer Erklärung, wozu sie dient.
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Ja, ich stimme zuNein
Alles oder nichts. Der Besucher kann nicht die Besuchsmessung zulassen und die Werbung ablehnen — die Einwilligung ist nicht bestimmt.
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Notwendig immer
Funktional
Analyse
Marketing
Speichern und schließen
Jeder Zweck hat einen eigenen Schalter. Analyse ja, Werbung nein — und das ist ein Klick.
07
Die Cookie-Liste ist vollständig und konkret
Informierte Einwilligung bedeutet, dass der Besucher weiß, was genau er zulässt: Name des Cookies, wozu es dient, wie lange es bestehen bleibt und wer darauf Zugriff hat. Der Satz „wir verwenden Cookies von Drittanbietern“ erfüllt die Informationspflicht nicht.
In der Praxis ist das die häufigste Stelle des Widerspruchs: Ein Online-Shop deklariert fünf Cookies und speichert real dreißig. Die Liste muss der Wirklichkeit entsprechen — und immer dann aktualisiert werden, wenn ein neues Werkzeug zur Website hinzukommt.
Auf unserer Website verwenden wir notwendige Cookies und Cookies von Drittanbietern für Analyse- und Marketingzwecke.
real gespeichert: 33angegeben: 1
Ein allgemeiner Satz ohne einen einzigen Namen. Der Besucher weiß nicht, wozu er zustimmt — und eine Prüfung stellt das in wenigen Minuten fest.
✓ Richtig
Analyse-Cookies 4
_ga · Google Analytics13 Monate
_gid · Unterscheidung von Sitzungen24 Stunden
_ga_XXXX · Sitzungsstatus13 Monate
hjSession · Hotjar30 Minuten
Name, Anbieter, Zweck und Dauer bei jedem Cookie. Die Liste entsteht aus einem Scan der Website, nicht aus einer Schätzung.
08
Die Einwilligung zu widerrufen muss genauso einfach sein wie sie zu erteilen
Das ist keine Auslegung — GDPR sagt es wörtlich. Wenn die Einwilligung mit einem Klick auf dem Banner erteilt werden kann, muss sie sich auch mit einem Klick widerrufen lassen. Nicht per E-Mail, nicht per Antrag, nicht durch Löschen der Cookies im Browser.
Übliche Lösung: ein dauerhafter Link „Cookie-Einstellungen“ in der Fußzeile oder ein schwebendes Symbol, das das Banner erneut öffnet.
Wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen möchten, schreiben Sie uns an [email protected] oder löschen Sie die Cookies in den Einstellungen Ihres Browsers.
Einwilligung mit einem Klick, Widerruf per E-Mail. Ein offenkundiges Ungleichgewicht, das die Vorschrift ausdrücklich verbietet.
✓ Richtig
Cookie-Einstellungen
Ändern oder widerrufen Sie Ihre Entscheidung jederzeit.
DatenschutzCookie-EinstellungenKontakt
Ein dauerhafter Link in der Fußzeile öffnet dasselbe Banner. Der Widerruf ist ein Klick, genau wie die Einwilligung.
09
Die Website funktioniert auch für den, der ablehnt
Den Zugang zum Inhalt von der Einwilligung in Marketing-Cookies abhängig zu machen bedeutet, dass die Einwilligung nicht freiwillig ist — der Besucher hat keine echte Wahl. Eine sogenannte Cookie-Wall ist deshalb unzulässig.
Ebenso wenig in Ordnung ist ein Banner, das den ganzen Bildschirm überdeckt und sich nur durch Einwilligung umgehen lässt.
Der Seiteninhalt ist erst nach Erteilung der Einwilligung zugänglich.
Akzeptieren und fortfahren
Ohne Einwilligung kommt der Besucher nicht an den Inhalt. Das ist keine Wahl, das ist eine Bedingung.
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Der Inhalt ist lesbar, das Banner nimmt den unteren Streifen ein. Die Ablehnung blockiert nichts.
10
Nach einer Ablehnung fragt das Banner nicht bei jedem Besuch erneut
Das wiederholte Aufpoppen des Banners, nachdem der Besucher abgelehnt hat, ist Druck — Ziel ist, dass er es irgendwann „wegklickt“, nur um seine Ruhe zu haben. Auch hier geht es um die Freiwilligkeit der Einwilligung.
Die tschechische Behörde empfiehlt konkrete Zahlen: eine Gültigkeit der Einwilligung von etwa 12 Monaten und nach einer Ablehnung mindestens 6 Monate lang nicht zu fragen.
Die Ablehnung wird nicht gespeichert, das Banner fragt immer wieder. Ermüdung statt freier Entscheidung.
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🍪 Cookie-Einstellungen
Die Entscheidung gilt 12 Monate. Es bleibt nur ein unauffälliger Link für den, der sie selbst ändern möchte.
11
Das Banner lässt sich per Tastatur bedienen und von einem Screenreader vorlesen
Seit dem 28. Juni 2025 gilt der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit. Wenn sich das Cookie-Banner nicht per Tastatur bedienen lässt oder der Screenreader es überspringt, kommt ein Teil der Menschen gar nicht zur Auswahl — und der Online-Shop hat ein Problem über GDPR hinaus.
Mindestanforderung: sichtbarer Fokus, Bedienung per Tabulatortaste, ausreichender Kontrast von Text und Schaltflächen, Schließen per Esc-Taste.
Wir verwenden Cookies zur Personalisierung von Inhalten und Werbung.
AnnehmenAblehnen
ohne FokusKontrast 1.9 : 1
Hellgrauer Text auf Weiß, der Tabulator überspringt das Banner. Für einen Teil der Besucher nicht zugänglich.
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Fokus sichtbarKontrast 7.1 : 1
Sichtbarer Fokus, lesbarer Kontrast, Bedienung per Tastatur. Dieselbe Wahl für alle.
12
Es ist klar, wer die Daten verarbeitet und wo die Einzelheiten stehen
Die Einwilligung ist nur dann informiert, wenn der Besucher weiß, wem er sie gibt. Das Banner muss den Verantwortlichen nennen (oder eindeutig auf ihn verweisen) und einen Link zur Datenschutzerklärung enthalten.
Wenn die Datenschutzerklärung auf der Domain des Banner-Anbieters liegt, ist das kein Problem — aus ihr muss aber hervorgehen, dass der Verantwortliche der jeweilige Online-Shop ist, nicht der Anbieter.
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OK
Weder der Name des Verantwortlichen noch ein Link zur Datenschutzerklärung. Der Besucher weiß nicht, wem er die Einwilligung gibt.
✓ Richtig
Cookies auf der Website eshop.sk
Verantwortlicher: Firma s. r. o., IČO 12 345 678. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.
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Der Verantwortliche ist benannt und die Datenschutzerklärung ist einen Klick entfernt. Die Einwilligung ist informiert.
Achten Sie noch auf eine Sache:
Das Banner kann perfekt sein und die Website erfüllt die Anforderungen trotzdem nicht, wenn die Cookie-Liste von der Realität abweicht. Es genügt, dass ein Marketer einen neuen Pixel hinzufügt — die Deklaration veraltet und Regel Nr. 7 fällt. Deshalb ist es sinnvoll, die Website regelmäßig zu prüfen, statt das Banner einmal einzurichten und es dann zu vergessen.
Was man nach Konferenzen so hört
Zehn Mythen, die unter Marketern kursieren
Die meisten davon klingen logisch und verbreiten sich in gutem Glauben. Das Problem ist, dass keiner von ihnen einer Prüfung standhält — und einige führen genau zu dem Verhalten, für das Bußgelder fallen.
„
Wer nicht verfolgt werden will, soll einen Adblocker installieren. Das ist Sache des Besuchers.
Mythos
Die Vorschrift legt die Pflicht nicht dem Besucher auf, sondern demjenigen, der Informationen auf seinem Endgerät speichert. Der Wortlaut ist eindeutig: Informationen auf dem Endgerät zu speichern oder auf sie zuzugreifen ist nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig. Dass jemand sich wehren kann, hebt die Pflicht, die Einwilligung überhaupt einzuholen, nicht auf.
Ein Vergleich aus einem anderen Bereich: Auch ein Verkäufer kann nicht argumentieren, der Kunde hätte die Ware selbst prüfen müssen. Die Pflicht liegt bei dem, der handelt.
Um den Widerruf der Einwilligung muss man sich nicht kümmern — wer will, löscht seine Cookies im Browser.
Mythos
GDPR sagt wörtlich, dass der Widerruf der Einwilligung genauso einfach sein muss wie ihre Erteilung, und dafür hat der Verantwortliche zu sorgen. Wenn die Einwilligung mit einem Klick auf dem Banner erteilt wird, darf der Widerruf kein Wühlen in den Browser-Einstellungen bedeuten.
Zudem funktioniert es technisch gar nicht: Das Löschen der Cookies widerruft die Einwilligung nicht — es geht nur ihre Spur im Browser verloren. Der Server weiß von keiner Änderung, der Einwilligungsnachweis bleibt bestehen und die serverseitige Messung läuft weiter.
Die Behörde selbst hat gesagt, dass ein Cookie-Banner nicht Pflicht ist. Wozu sollten wir es also haben?
Halbwahrheit
Das ist tatsächlich so gesagt worden — und es ist der am häufigsten verdrehte Satz im ganzen Thema. Die tschechische Behörde führte in ihren aktualisierten Empfehlungen (März 2023) aus, dass eine Website, die ausschließlich technische Cookies verwendet, kein Banner haben muss. Dann genügt es, die Informationspflicht zum Beispiel durch ein Dokument an gut sichtbarer Stelle zu erfüllen.
Doch sobald auf der Website Google Analytics, der Meta-Pixel oder Sklik läuft, ist die Einwilligung Pflicht — und das Banner ist der einzige praktische Weg, sie einzuholen und nachzuweisen. Der Satz „ein Banner ist nicht Pflicht“ gilt also für Websites, die nichts messen. Das trifft auf keinen einzigen Online-Shop zu.
Wir erheben keine personenbezogenen Daten, nur anonyme Besuchsstatistik.
Mythos
Wenn die Analyse dem Besucher einen eindeutigen Identifikator zuweist, um ihn beim nächsten Besuch wiederzuerkennen, ist sie nicht anonym — sie ist pseudonym. GDPR zählt ausdrücklich auch Online-Identifikatoren einschließlich Cookies zu den personenbezogenen Daten.
Und vor allem: Das Verbot, etwas auf dem Endgerät zu speichern, gilt unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt. Geschützt wird das Endgerät selbst, nicht erst das, was mit den Daten danach geschieht. Deshalb hilft auch die IP-Anonymisierung in Google Analytics nicht — sie löst ein anderes Problem als das, um das es geht.
Für Remarketing genügt uns das berechtigte Interesse, eine Einwilligung ist nicht nötig.
Mythos
Das berechtigte Interesse ist eine gültige Rechtsgrundlage im GDPR — aber es kommt nicht zum Zuge. Noch bevor wir überhaupt zur Frage der Rechtsgrundlage kommen, gilt die besondere Regel der ePrivacy: nicht-technische Cookies dürfen nur mit Einwilligung gespeichert werden. Einen anderen Weg gibt es dort nicht.
Das berechtigte Interesse kann eine Rechtsgrundlage für das sein, was Sie mit den Daten danach tun — niemals ein Ersatz für die Einwilligung in ihr Auslesen aus dem Endgerät.
Wir haben Consent Mode v2 aktiviert, damit sind unsere Cookies erledigt.
Mythos
Consent Mode ist keine Einwilligung — es ist eine Möglichkeit, Google eine Entscheidung mitzuteilen, die Sie bereits anderswo eingeholt haben. Für sich genommen erhebt er nichts und weist nichts nach.
Ohne ein Banner, das die Einwilligung wirklich einholt und aufzeichnet, meldet Consent Mode nur endlos „abgelehnt“ — und der Online-Shop hat außerdem keinerlei Nachweis, dass er die Einwilligung je erhalten hat. Bei einer Prüfung ist gerade der Nachweis das Erste, wonach die Behörde fragt.
Das steht in unseren AGB, denen der Kunde zugestimmt hat.
Mythos
Die Einwilligung in die Verarbeitung muss klar von den anderen Sachverhalten zu unterscheiden sein. Eine Klausel, die zwischen Lieferfristen und Reklamationsordnung versteckt ist, erfüllt diese Bedingung nicht — und betrifft zudem nicht die Besucher, die nichts bestellt und die AGB nie gesehen haben.
Die Cookies werden zudem sofort beim Betreten der Website gesetzt, lange bevor jemand im Warenkorb die Bedingungen bestätigt.
Wir sind eine kleine Firma mit zwei Leuten. GDPR ist doch für Konzerne.
Mythos
GDPR kennt keine Größengrenze. Die einzige Erleichterung für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten betrifft das Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten — und auch die gilt nicht, wenn die Verarbeitung regelmäßig erfolgt, was der Betrieb einer Website mit Analyse immer ist.
Die Praxis bestätigt es: Die tschechische Behörde verhängt Bußgelder gegen gewöhnliche kleine und mittlere Online-Shops, nicht nur gegen große Plattformen. Im Jahr 2023 verhängte sie für Cookies Bußgelder in Höhe von insgesamt 4,44 Millionen Kč.
Das Banner liefert uns die Plattform, also ist die Plattform dafür verantwortlich.
Mythos
Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten ist derjenige, der Zweck und Mittel der Verarbeitung bestimmt — also der Website-Inhaber. Die Plattform oder der Banner-Anbieter ist höchstens Auftragsverarbeiter. Die Behörde führt das Verfahren gegen den Verantwortlichen der Website.
Den Satz „das läuft auf Plattform X“ kann man daher nicht als Verteidigung verwenden. Wenn das Standard-Banner der Plattform keine Ablehnung in der ersten Ebene hat oder Skripte vor der Einwilligung lädt, ist das ein Problem des Online-Shops, nicht der Plattform.
Solange uns niemand anzeigt, interessiert sich keiner für uns.
Mythos
Die Aufsichtsbehörde wird auch von sich aus tätig, nicht nur auf Anzeige hin. Das Cookie-Banner ist zudem öffentlich sichtbar — für seine Beurteilung genügt es, die Website zu öffnen und in die Entwicklertools zu schauen. Es lässt sich nicht verbergen.
In der Übergangszeit verschickte die tschechische Behörde mehr als 120 Beanstandungsschreiben an Verantwortliche, die sie selbst ausgewählt hatte, und ging anschließend zu Bußgeldern über.
Vollständige Liste der Vorschriften, Leitlinien und Entscheidungen, auf die sich der Leitfaden beruft.
Verordnung
Verordnung (EU) 2016/679 — GDPRDefinition der Einwilligung (Art. 4 Abs. 11), Bedingungen der Einwilligung und Widerruf (Art. 7), Informationspflicht (Art. 12–13), Datenschutz durch Technikgestaltung (Art. 25).
Richtlinie
Richtlinie 2002/58/EG — ePrivacyArtikel 5 Abs. 3: das Speichern von Informationen auf dem Endgerät des Nutzers und der Zugriff darauf ist nur mit dessen Einwilligung zulässig, mit Ausnahme technisch notwendiger.
Úřad pro ochranu osobních údajů — CookiesAblehnung in der ersten Ebene, empfohlene Gültigkeit der Einwilligung 12 Monate und ein Abstand von 6 Monaten nach einer Ablehnung.
Aufsicht Slowakei
Úrad na ochranu osobných údajov SRAufsichtsbehörde für die Slowakei; hierher gehen Anzeigen und Anträge auf Einleitung eines Verfahrens.
Der Leitfaden fasst die Anforderungen zusammen, die sich aus den genannten Vorschriften, Leitlinien und Entscheidungen zum 24. 7. 2026 ergeben. Es handelt sich nicht um Rechtsberatung — die konkrete Beurteilung hängt davon ab, welche Werkzeuge die Website verwendet. Wenn Sie eine Ungenauigkeit finden, schreiben Sie uns, und wir korrigieren sie.